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   BSG, 23.05.1995 - 13/4 RA 13/94   

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BSG, 23.05.1995 - 13/4 RA 13/94 (https://dejure.org/1995,2971)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1995 - 13/4 RA 13/94 (https://dejure.org/1995,2971)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1995 - 13/4 RA 13/94 (https://dejure.org/1995,2971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Erhöhung der Altersrente - Anforderungen an die Bewertung der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung - Anforderungen an die Ermittlung der Beitragszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Prüfungsmaßstab ist Art. 14 GG, da die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten des § 70 SGB VI am 1. Januar 1992 erworbene Rentenanwartschaft vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfaßt wird (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1555a Nr. 7).

    Insofern kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 32 Abs. 4 AVG - eine Vergünstigung vorsieht, die gerade darin besteht, daß für den betreffenden Zeitraum Mindestwerte berücksichtigt werden sollen, die über die insoweit tatsächlich erbrachte Eigenleistung hinausgehen können (vgl BVerfGE 58, 81, 109; 69, 272, 301f).

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl BVerfGE 53, 257, 293), weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17), sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (vgl BVerfGE 58, 81, 111).

    Die vom Kläger errechnete Rentenminderung von 106, 28 DM im Monat hält sich in einem vertretbaren Rahmen, wenn man berücksichtigt, daß sie bereits durch die nächsten beiden Rentenanpassungen mehr als ausgeglichen wurde (vgl dazu allgemein BVerfGE 58, 81, 117; 76, 220, 242).

    Auch das BVerfG hat in einem vergleichbaren Zusammenhang Rentenminderungen von 3 bis 8 % nicht als übermäßig nachteilig angesehen (vgl BVerfGE 58, 81, 115 ff, 122).

    Härten, die mit einer derartigen Stichtagsregelung verbunden sind, müssen dann hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl BVerfGE 58, 81, 126).

    Wenn der Gesetzgeber bei der Wahl des Zeitpunktes dem Schutz der Bestandsrenten den Vorzug vor dem Schutz von Rentenanwartschaften gegeben hat, so ist das nach den Gesamtumständen der vorliegenden Regelung nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 58, 81, 127, ähnlich auch BVerfGE 87, 1, 45).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl zB BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

    Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, daß die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätten erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Die vom Kläger errechnete Rentenminderung von 106, 28 DM im Monat hält sich in einem vertretbaren Rahmen, wenn man berücksichtigt, daß sie bereits durch die nächsten beiden Rentenanpassungen mehr als ausgeglichen wurde (vgl dazu allgemein BVerfGE 58, 81, 117; 76, 220, 242).

    Auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244f), vermag der erkennende Senat keine Verfassungswidrigkeit darin zu sehen, daß § 70 Abs. 3 SGB VI vom 1. Januar 1992 an übergangslos auf alle neuen Rentenansprüche anzuwenden ist.

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl BVerfGE 53, 257, 293), weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17), sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (vgl BVerfGE 58, 81, 111).

    Der damit erzielte Spareffekt ist sicher nicht bloß marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112).

    Auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244f), vermag der erkennende Senat keine Verfassungswidrigkeit darin zu sehen, daß § 70 Abs. 3 SGB VI vom 1. Januar 1992 an übergangslos auf alle neuen Rentenansprüche anzuwenden ist.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Wenn der Gesetzgeber bei der Wahl des Zeitpunktes dem Schutz der Bestandsrenten den Vorzug vor dem Schutz von Rentenanwartschaften gegeben hat, so ist das nach den Gesamtumständen der vorliegenden Regelung nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 58, 81, 127, ähnlich auch BVerfGE 87, 1, 45).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Prüfungsmaßstab ist Art. 14 GG, da die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten des § 70 SGB VI am 1. Januar 1992 erworbene Rentenanwartschaft vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfaßt wird (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1555a Nr. 7).

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl BVerfGE 53, 257, 293), weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17), sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (vgl BVerfGE 58, 81, 111).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl zB BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).

    Insofern kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 32 Abs. 4 AVG - eine Vergünstigung vorsieht, die gerade darin besteht, daß für den betreffenden Zeitraum Mindestwerte berücksichtigt werden sollen, die über die insoweit tatsächlich erbrachte Eigenleistung hinausgehen können (vgl BVerfGE 58, 81, 109; 69, 272, 301f).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Die verschiedene Behandlung von Altersrentnern der Sozialversicherung (vgl §§ 35 ff SGB VI) und Ruhegehaltsempfängern (vgl §§ 4 ff des Beamtenversorgungsgesetzes ) ist verfassungsrechtlich schon deshalb hinzunehmen, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (vgl BVerfGE 40, 121, 139 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] = SozR 2400 § 44 Nr. 1).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Unter diesen Umständen mußte der Gesetzgeber den betroffenen Versicherten von Verfassungs wegen nicht die Möglichkeit einräumen, durch eigene Dispositionen den Eintritt eines Schadens zu vermeiden (vgl dazu allgemein BVerfGE 75, 78, 98f, 103f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden (vgl BVerfGE 74, 203, 214 [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83] = SozR 4100 § 120 Nr. 2).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
    Zwar ist der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten, bei schwerwiegenden Eingriffen in eigentumsgeschützte Rechtspositionen schonende Übergangsregelungen vorzusehen (vgl zB BVerfGE 72, 9, 24 = SozR 4100 § 104 Nr. 13).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

    Die Änderung der Bewertung dieser Zeiten im SGB VI ist jedoch eine zulässige Neubestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (zu § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ebenso: 13. Senat, Urteil vom 23. Mai 1995 - 13/4 RA 13/94; siehe auch Urteile des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 51/94, 4 A 78/94 und 4 A 120/94).
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 120/94

    Höhe einer Regelaltersrente - Fehlen eienr Rechtsgrundlage -

    Daß die Beschränkung der allein auf staatlicher Gewährleistung beruhenden Vergünstigung des bisherigen § 32 Abs. 4 AVG durch § 70 Abs. 3 SGB VI verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegne, habe das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 8. Dezember 1993 (L 8 An 116/93; vom Kläger mit der Revision angegriffen im Verfahren 13/4 RA 13/94) bereits überzeugend ausgeführt.

    Die vorgenommene Änderung in der Anrechnung und Bewertung der genannten Zeiten durch das SGB VI stellt jedoch eine zulässige Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (zu § 70 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ebenso: 13. Senat, Urteil vom 23. Mai 1995 - 13/4 RA 13/94, siehe auch Urteile des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 36/94, 4 RA 51/94 und 4 RA 78/94) dar.

  • SG Dortmund, 28.05.1998 - S 4 An 277/97

    Gewährung einer Regelaltersrente; Berechnung der Rente

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